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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge auf
Werkvertragsbasis (§ 631
BGB), soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus
schriftlichen Vereinbarungen der
Beteiligten etwas anderes ergibt.
Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht
anerkannt, auch wenn
ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag
bezeichneten Leistungen.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind
durch das Angebot des
Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen
der Beteiligten geregelt sind.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der
Vorgehensweise und der Art der
Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er dies
dem Auftraggeber schriftlich mit.
Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftragnehmer die
schriftlich niedergelegten
Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme
schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat, oder wenn der
Auftraggeber einer Mitteilung gemäß Absatz 1 nicht unverzüglich, spätestens
innerhalb von vier Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu
unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle
Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsphäre, die zur Leistungserbringung
erforderlich sind.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen
vorenthält, hat er dem
Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu
vergüten.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom
Auftragnehmer gefertigte Berichte,
Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet
werden. Soweit an den
Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben
diese bei dem
Auftragnehmer.
§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs-und
Geschäftsgeheimnisse des
Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern
eine entsprechende
Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der
Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus
gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine
gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.
§ 7 Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von
Mitarbeitern des Auftragnehmers, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung
tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der
Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer
Konventionalstrafe von 5.000 EUR.
§ 8 Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit
Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitsunterlagen dienen
auch als Information über den jeweiligen Bearbeitungsstand. Führen sie nicht zu
einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als
Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes in
Hinblick auf seine Mängelfreiheit.
§ 9 Honorare und Kosten
Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den im
gesonderten Vertrag vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht
Abweichendes bestimmt wird. Das Entgelt ist bei Ablieferung und Abnahme des
Werkes fällig.
Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen,
Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber
zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind
Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz
bzw. dem entsprechenden Zinssatz der Europäischen
Zentralbank zu zahlen.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung der
Arbeitsunterlagen verpflichtet,
von ihm zu vertretende Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu
beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn
der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der
fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. § 5 dieser
Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des
Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne
Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen
verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder
Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.
Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von sechs Monaten
schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten
hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des
Auftragswertes, höchstens jedoch für einen Betrag von 25.000 EUR. Eine darüber
hinausgehende Haftung ist
ausgeschlossen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden
und Folgeschäden.
§ 11 Verzug und höhere Gewalt
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät,
kann der Auftraggeber nach
Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten, wenn die
vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein
Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend
gemacht werden.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner
Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche
Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen.
Unterlässt der Auftrageber eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder sonst
obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der
Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des § 642
Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz
der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch
dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten.
Der Vertrag kann jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen durch Kündigungsschreiben des
Auftraggebers vorzeitig beendet werden, wenn betriebliche Gründe des
Auftraggebers das erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des
Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.
§ 13 Schlussbestimmung
Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu
ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.
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